Dr. med. Jochen Ludwig
Bahnhofstraße 1a, 07646 Stadtroda
Hausarztpraxen in Stadtroda (Saale-Holzland-Kreis). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Bahnhofstraße 1a, 07646 Stadtroda
Tachover Ring 14, 07646 Stadtroda
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Im Unterdorf 5, 07751 Zöllnitz · 6 km
Rudolf-Breitscheid-Straße 60, 07747 Jena · 7 km
Ebereschenstraße 11, 07747 Jena · 8 km · barrierefrei
Karl-Marx-Allee 20, 07747 Jena · 9 km · barrierefrei
Karl-Marx-Allee 20, 07747 Jena · 9 km · barrierefrei
07749 Jena · 10 km
Hermann-Sachse-Straße 44, 07639 Bad Klosterlausnitz · 11 km
Ölwiesenweg 2, 07768 Kahla · 11 km
August-Bebel-Straße 6, 07639 Bad Klosterlausnitz · 11 km
Montag bis Dienstag: 08:00–11:00 Uhr · Mittwoch: 08:00–10:00 Uhr · Donnerstag: 08:00–11:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr · Freitag: 08:00–11:00 Uhr
Jena · 12 km
Montag, Mittwoch: 08:00–12:00 Uhr · Dienstag, Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr · Freitag: 08:00–11:00 Uhr
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Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.