Carolinenheim
Stobraer Straße 65,67, 99510 Apolda · barrierefrei
Pflegeheime in Apolda (Landkreis Weimarer Land). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Stobraer Straße 65,67, 99510 Apolda · barrierefrei
Planstraße 1, 99510 Apolda
Paul-Schneider-Straße 1, 99510 Apolda
Bernhardstraße 25b, 99510 Apolda
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Mallendorfer Weg 125a, 99518 Bad Sulza · 10 km
Merseburger Straße 15, 07743 Jena · 11 km
Naumburger Straße 55 a, 07743 Jena · 11 km · barrierefrei
Im Lerchenfeld 3-5, 07743 Jena · 11 km · barrierefrei
Altenburger Straße 3, 07743 Jena · 11 km
Jena · 11 km
Weimar · 11 km
Semmelweisstraße 14-16, 07743 Jena · 11 km · barrierefrei
Forstweg 59, 07745 Jena · 12 km
Sellierstraße 8, 07745 Jena · 12 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.