Haus Kleine Perle am Rhein
Koblenzer Straße 48, 53498 Bad Breisig · barrierefrei
Pflegeheim in Bad Breisig (Landkreis Ahrweiler). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Koblenzer Straße 48, 53498 Bad Breisig · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Arienheller 2, 56598 Rheinbrohl · 2 km
Arienheller 16, 56598 Rheinbrohl · 3 km
Grabenstraße 43, 56598 Rheinbrohl · 3 km
Im Graben 26, 56656 Brohl-Lützing · 4 km
Hauptstraße 33, 56656 Brohl-Lützing · 4 km
Renngasse 7, 53489 Sinzig · 5 km
Bachstraße 20, 56659 Burgbrohl · 6 km · barrierefrei
Andernach · 6 km
Vor dem Leetor 5, 53545 Linz am Rhein · 6 km
Linz am Rhein · 7 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.