Senioren-Wohngemeinschaft Haus Helene
Hauptstraße 33, 56656 Brohl-Lützing
Pflegeheime in Brohl-Lützing (Landkreis Ahrweiler). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Hauptstraße 33, 56656 Brohl-Lützing
Im Graben 26, 56656 Brohl-Lützing
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Andernach · 2 km
Bachstraße 20, 56659 Burgbrohl · 3 km · barrierefrei
Grabenstraße 43, 56598 Rheinbrohl · 3 km
Koblenzer Straße 48, 53498 Bad Breisig · 4 km · barrierefrei
Arienheller 2, 56598 Rheinbrohl · 4 km
Arienheller 16, 56598 Rheinbrohl · 5 km
Brohltalstraße 189, 56651 Niederzissen · 6 km
Bürresheimer Gasse 12, 56626 Andernach · 8 km · barrierefrei
Renngasse 7, 53489 Sinzig · 8 km
Theodor-Heuss-Straße 6-12, 56626 Andernach · 9 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.