Alten- und Pflegeheim Marienstift
Schulstraße 2a
Pflegeheime in Mendig (Landkreis Mayen-Koblenz). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Schulstraße 2a
Hospitalstraße 16, 56743 Mendig · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Schulstraße 24 A, 56736 Kottenheim · 3 km
Kirchplatz 5, 56727 Mayen · 6 km · barrierefrei
Pfarrer-Winand-Straße 1-3, 56727 Mayen · 6 km
Andernach · 9 km
Bachstraße 20, 56659 Burgbrohl · 10 km · barrierefrei
Kirchstraße 7, 56745 Weibern · 10 km
Theodor-Heuss-Straße 6-12, 56626 Andernach · 10 km · barrierefrei
Brohltalstraße 189, 56651 Niederzissen · 10 km
Hauptstraße 33, 56656 Brohl-Lützing · 11 km
Im Graben 26, 56656 Brohl-Lützing · 11 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Mendig
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.