Haus an der Lindenstraße
Lindenstraße 11, 72411 Bodelshausen
Pflegeheime in Bodelshausen (Landkreis Tübingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Lindenstraße 11, 72411 Bodelshausen
Oberhausener Straße 1, 72411 Bodelshausen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Herrenackerstraße 22, 72379 Hechingen · 4 km · barrierefrei
Hospitalstraße 8, 72379 Hechingen · 4 km
Hechingen · 5 km
Steinlachstraße 9, 72131 Ofterdingen · 5 km · barrierefrei
Am Ziegelbach 3, 72379 Hechingen · 6 km
Oberdorfstraße 3, 72414 Rangendingen · 6 km · barrierefrei
Hirschstraße 14, 72145 Hirrlingen · 6 km
Falltorstraße 70, 72116 Mössingen · 7 km · barrierefrei
Schadenweilerstraße 75, 72108 Rottenburg am Neckar · 8 km
Gartenstraße 24, 72108 Rottenburg am Neckar · 9 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.