Johanniter-Pflegewohnhaus im Seniorenzentrum Böbingen
Scheuelbergstraße 1, 73560 Böbingen an der Rems
Pflegeheim in Böbingen an der Rems (Ostalbkreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Scheuelbergstraße 1, 73560 Böbingen an der Rems
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Heubacher Straße 12/1, 73563 Mögglingen · 3 km · barrierefrei
Alte Steige 26, 73540 Heubach · 4 km
Zum Steingau 8, 73571 Göggingen · 5 km
In den Riedäckern 29, 73529 Schwäbisch Gmünd · 7 km
Osterlängstraße 4, 73527 Schwäbisch Gmünd · 8 km · barrierefrei
Forststraße 11, 73557 Mutlangen · 9 km
Forststraße 9, 73557 Mutlangen · 9 km
Hospitalgasse 34, 73525 Schwäbisch Gmünd · 9 km · barrierefrei
Asylstraße 5, 73525 Schwäbisch Gmünd · 10 km · barrierefrei
Parlerstraße 15, 73525 Schwäbisch Gmünd · 10 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.