Pflegeheim Haus am Walde
Waldstraße 9, 34479 Breuna · barrierefrei
Pflegeheim in Breuna (Landkreis Kassel). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Waldstraße 9, 34479 Breuna · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Karlstraße 23, 34466 Wolfhagen · 9 km
Karlstraße 18, 34466 Wolfhagen · 9 km
Eichenstraße 43, 34466 Wolfhagen · 9 km · barrierefrei
Landfurt 31, 34414 Warburg · 10 km
Montag bis Freitag: 09:00–17:00 Uhr · Samstag, Sonntag: 10:00–17:00 Uhr
Lutz-Kann-Straße 3, 34466 Wolfhagen · 10 km · barrierefrei
Wetterburger Straße 26, 34454 Bad Arolsen · 12 km
Ludwig-Müller-Straße 1-3, 34289 Zierenberg · 12 km · barrierefrei
Lacheweg 10, 34396 Liebenau (Landkreis Kassel) · 12 km · barrierefrei
Rauchstraße 17, 34454 Bad Arolsen · 12 km
Rathausstraße 6, 34454 Bad Arolsen · 12 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.