Haus Habichtswald
Blumensteiner Straße 28-30, 34317 Habichtswald
Pflegeheime in Habichtswald (Landkreis Kassel). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Blumensteiner Straße 28-30, 34317 Habichtswald
Wolfhager Straße 60, 34317 Habichtswald
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Ludwig-Müller-Straße 1-3, 34289 Zierenberg · 3 km · barrierefrei
Sängelsrain 40, 34128 Kassel · 6 km
Eschebergstraße 72, 34128 Kassel · 7 km · barrierefrei
Im Kreuzfeld 11, 34292 Ahnatal · 7 km
Im Druseltal 1, 34131 Kassel · 7 km
Burgfeldstraße 17, Kassel · 7 km
Ahrensbergstraße 21/23, Kassel · 7 km
Wilhelmshöher Allee 319, 34131 Kassel · 8 km · barrierefrei
Goldsternweg 1, 34128 Kassel · 9 km
Marie-Calm-Straße 4, 34131 Kassel · 9 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.