Senioren-Wohnpark
Berliner Straße 36, 06869 Coswig (Anhalt)
Pflegeheim in Coswig (Anhalt) (Wittenberg). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Berliner Straße 36, 06869 Coswig (Anhalt)
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Straße der Freundschaft 21, 06886 Wittenberg · 4 km
Marienstraße 41, 06785 Oranienbaum-Wörlitz · 11 km
Am Alten Bahnhof 10, 06886 Wittenberg · 12 km
Melanchthonstraße 6 A, 06886 Wittenberg · 12 km
Wichernstraße 25, 06886 Wittenberg · 13 km
Zimmermannstraße 26, 06886 Wittenberg · 13 km
Wiesenstraße 10 a, 06862 Dessau-Roßlau · 14 km
Lerchenbergstraße 108 - 111, 06886 Wittenberg · 14 km · barrierefrei
Funkplatz 8, 06844 Dessau-Roßlau · 16 km
Ferdinand-von-Schill-Straße 7a, 06844 Dessau-Roßlau · 16 km
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.