Altenhilfezentrum St.Remigius
Burgstraße 32, 66629 Freisen
Pflegeheime in Freisen (Landkreis St. Wendel). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Burgstraße 32, 66629 Freisen
Zum Schwimmbad 16, 66629 Freisen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Auf der Acht 9, 66640 Namborn · 8 km
Zum St. Annahaus 3, 55768 Hoppstädten-Weiersbach · 9 km
Sankt Wendel · 10 km
Krankenhausweg 20, 55774 Baumholder · 11 km
Birkenfeld (Landkreis Birkenfeld) · 14 km
Bosbachstraße 21a, 66625 Nohfelden · 15 km
Ringstraße 27, 66907 Glan-Münchweiler · 16 km · barrierefrei
Maria-Juchacz-Ring 70, 66564 Ottweiler · 17 km
Knoppstraße 11, 66646 Marpingen · 18 km · barrierefrei
Nordtorstraße 6, 55743 Idar-Oberstein · 19 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.