Wohnpark Freborg - Tagespflege und Betreutes Wohnen
Am Dorfplatz 15, 26446 Friedeburg
Pflegeheime in Friedeburg (Landkreis Wittmund). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Dorfplatz 15, 26446 Friedeburg
Buschkämpe 8, 26446 Friedeburg · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hauptstraße 104, 26639 Wiesmoor · 7 km
Hauptstraße 108, 26639 Wiesmoor · 7 km
Am Kastanienpark 2, 26639 Wiesmoor · 7 km
Kastanienstraße 11, 26639 Wiesmoor · 8 km
Hauptstraße 213, 26639 Wiesmoor · 9 km
Bohlenberger Straße 24, 26340 Zetel · 10 km
Ahornstraße 2, 26340 Zetel · 12 km
Am Maddick 4b, 26452 Sande · 13 km · barrierefrei
Schlosserstraße 38, 26441 Jever · 14 km
Sophienstraße 1, 26441 Jever · 14 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.