Caritas Tagespflegeeinrichtung Gaimersheim
Steinbruck 12, 85080 Gaimersheim · barrierefrei
Pflegeheime in Gaimersheim (Landkreis Eichstätt). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Steinbruck 12, 85080 Gaimersheim · barrierefrei
Ingolstädter Straße 19, 85080 Gaimersheim · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Stinnesstraße 8, 85057 Ingolstadt · 4 km · barrierefrei
Krumenauerstraße 25, 85049 Ingolstadt · 4 km
Levelingstraße 5, 85049 Ingolstadt · 4 km
Gabelsbergerstraße 46, 85057 Ingolstadt · 5 km
Westliche Ringstraße 5, 85049 Ingolstadt · 5 km
Fechtgasse 1, 85049 Ingolstadt · 6 km · barrierefrei
Nürnberger Straße 32a, 85055 Ingolstadt · 6 km
Esplanade 15, 85049 Ingolstadt · 6 km
Eichenwaldstraße 79, 85049 Ingolstadt · 6 km · barrierefrei
Erni-Singerl-Straße 1, 85053 Ingolstadt · 7 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.