Seniorenzentrum Sebastianusstift
Am Klostergarten 8-12, 50354 Hürth
Pflegeheime in Hürth (Rhein-Erft-Kreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Klostergarten 8-12, 50354 Hürth
Bonnstraße 67, 50354 Hürth
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Köln · 5 km
An der Decksteiner Mühle 3, 50935 Köln · 5 km
Frechen · 5 km
Frechen · 5 km · barrierefrei
Karl-Begas-Straße 2, 50939 Köln · 5 km
Königsberger Straße 8, 50321 Brühl (Rhein-Erft-Kreis) · 5 km · barrierefrei
Blankenheimer Straße 51, 50937 Köln · 6 km
Franzstraße 16, 50931 Köln · 6 km
Herderstraße 36, 50931 Köln · 6 km
Kölnstraße 74-84, 50321 Brühl (Rhein-Erft-Kreis) · 6 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Hürth
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.