Seniorenstift Heinrich Vetter
Goethestraße 4, 68549 Ilvesheim
Pflegeheime in Ilvesheim (Rhein-Neckar-Kreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Goethestraße 4, 68549 Ilvesheim
Goethestraße 17, 68549 Ilvesheim
Goethestraße 6, 68549 Ilvesheim
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Schwabenstraße 26, 68239 Mannheim · 2 km
Theodor-Storm-Straße 100, 68259 Mannheim · 2 km
Wingertsäcker 2, 68535 Edingen-Neckarhausen · 2 km
Zeppelinstraße 2, 68535 Edingen-Neckarhausen · 3 km
Ladenburg · 3 km
Dürerstraße 34, 68163 Mannheim · 4 km
Reiterweg 54, 68163 Mannheim · 4 km
Minneburgstraße 70, Mannheim · 5 km
Dürkheimer Straße 93, 68309 Mannheim · 5 km · barrierefrei
Unionstraße 8-10, 68309 Mannheim · 5 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.