Caritas-Altenheim Maria Eich
Rudolf-von-Hirsch-Straße 27, 82152 Krailling · barrierefrei
Pflegeheim in Krailling (Landkreis Starnberg). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Rudolf-von-Hirsch-Straße 27, 82152 Krailling · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Gauting · 5 km
Parkstraße 3, 82110 Germering · 5 km
Luganoweg 8, 81475 München · 5 km
Alfons-Baumann-Straße 9b, 82110 Germering · 5 km
Heiglhofstraße 54, 81377 München · 5 km · barrierefrei
Montag bis Sonntag, Feiertage: 00:00–24:00 Uhr
Aubinger Straße 51, 81243 München · 6 km
Augsburger Straße 2, 82110 Germering · 6 km
Fabrikstraße 60, 81245 München · 6 km
Filchnerstraße 42, 81476 München · 7 km
Mitterfeldstraße 20, 80689 München · 7 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Krailling
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.