Wohnpark Roggenstein
Carl-Spitzweg-Ring 2-4, 82178 Puchheim · barrierefrei
Pflegeheim in Puchheim (Landkreis Fürstenfeldbruck). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Carl-Spitzweg-Ring 2-4, 82178 Puchheim · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bahnhofstraße 117, 82223 Eichenau · 2 km · barrierefrei
Augsburger Straße 2, 82110 Germering · 4 km
Feursstraße 23, 82140 Olching · 4 km
Isabellastraße 1, 82140 Olching · 5 km · barrierefrei
Fabrikstraße 60, 81245 München · 5 km
Parkstraße 3, 82110 Germering · 6 km
Alfons-Baumann-Straße 9b, 82110 Germering · 6 km
Kirchstraße 27, 82256 Fürstenfeldbruck · 7 km · barrierefrei
Polzstraße 11, 82256 Fürstenfeldbruck · 7 km
Aubinger Straße 51, 81243 München · 7 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.