Seniorenzentrum Sonnenhalde
Sonnenhalde 19-23, 70771 Leinfelden-Echterdingen
Pflegeheime in Leinfelden-Echterdingen (Landkreis Esslingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Sonnenhalde 19-23, 70771 Leinfelden-Echterdingen
Jahnstraße 80, 70771 Leinfelden-Echterdingen
Stadionstraße 5, 70771 Leinfelden-Echterdingen
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Solferinoweg 7, 70565 Stuttgart · 3 km
Widmaierstraße 137, 70567 Stuttgart · 3 km
Vaihinger Straße 123, 70567 Stuttgart · 4 km
Tübinger Straße 9, 71144 Steinenbronn · 4 km
Pulsstraße 1, 70794 Filderstadt · 5 km
Filderstadt · 5 km
Törlesäckerstraße 9, 70599 Stuttgart · 5 km
Herrenberger Straße 29, 70563 Stuttgart · 5 km
Hoffeldstraße 215, 70597 Stuttgart · 5 km
Supperstraße 28, 70565 Stuttgart · 5 km
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Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Leinfelden-Echterdingen
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.