Haus Laurentius
Im Hasenbühl 20, 71101 Schönaich
Pflegeheim in Schönaich (Landkreis Böblingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Im Hasenbühl 20, 71101 Schönaich
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Tübinger Straße 9, 71144 Steinenbronn · 4 km
Dr.-Richard-Bonz-Straße 14, 71034 Böblingen · 5 km
Sonnenhalde 19-23, 70771 Leinfelden-Echterdingen · 5 km
Konrad-Zuse-Straße 22, 71034 Böblingen · 5 km
Vordere Seestraße 19, 71111 Waldenbuch · 6 km
Hintere Seestraße 9, 71111 Waldenbuch · 6 km
Bühlstraße 2, 71155 Altdorf (Landkreis Böblingen) · 6 km · barrierefrei
Mozartstraße 6, 71111 Waldenbuch · 6 km · barrierefrei
Goldmühlestraße 7, 71065 Sindelfingen · 6 km
Mühlstraße 40, Altdorf (Landkreis Böblingen) · 6 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.