Seniorenresidenz Haus Stephan
Augustin-Violet-Straße 15, 67363 Lustadt
Pflegeheim in Lustadt (Landkreis Germersheim). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Augustin-Violet-Straße 15, 67363 Lustadt
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Robertsauer Straße 2, 67360 Lingenfeld · 5 km
Bellheim · 5 km
Reduitstraße 1, 76726 Germersheim · 8 km · barrierefrei
Am Deutschordensplatz 8, 76761 Rülzheim · 10 km
Gäubahnstraße 2, 67435 Neustadt an der Weinstraße · 11 km · barrierefrei
Bussereaustraße 18, 76863 Herxheim · 11 km
Pommernstraße 35, 76829 Landau in der Pfalz · 11 km · barrierefrei
Speyerer Straße 4, 67373 Dudenhofen · 11 km
Otto-Hahn-Straße 6, 76829 Landau in der Pfalz · 12 km
Am Bachweg 3, 67480 Edenkoben · 12 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.