Demenzzentrum Molbergen Haus am Buchenbaum
Am Buchenbaum 30, 49696 Molbergen
Pflegeheime in Molbergen (Landkreis Cloppenburg). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Buchenbaum 30, 49696 Molbergen
Ermker Straße 22, 49696 Molbergen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Ritterstraße 8, 49661 Cloppenburg · 8 km
St. Elisabeth-Straße 10, 49688 Lastrup · 8 km
St. Elisabeth-Straße, Lastrup · 8 km
St. Elisabeth-Straße 14, 49688 Lastrup · 8 km
Zum Stellwerk 12, 49661 Cloppenburg · 9 km
Pingel Anton 33, 49699 Lindern (Oldenburg) · 10 km
Möhlenkamp 9, 49681 Garrel · 13 km · barrierefrei
Magdeburger Straße 16, Cappeln (Oldenburg) · 14 km
Burgstraße 1, 49632 Essen (Oldenburg) · 16 km
Ginsterstraße 16, 26219 Bösel · 16 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.