Seniorenstift Neuenhagen-Hauptstraße
Hauptstraße 30, 15366 Neuenhagen bei Berlin
Pflegeheim in Neuenhagen bei Berlin (Märkisch-Oderland). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Hauptstraße 30, 15366 Neuenhagen bei Berlin
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Am Röthsee 89, 15345 Altlandsberg · 3 km · barrierefrei
Ernst-Thälmann-Straße 29, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf · 3 km
Ernst-Thälmann-Straße 29 A, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf · 3 km
Fredersdorf-Vogelsdorf · 4 km
Brandenburgische Straße 166, 15366 Hoppegarten · 5 km
Berlin · 6 km
Lichtenhainer Straße 23, 12627 Berlin · 6 km
Ernst-Thälmann-Straße 77, 15562 Rüdersdorf bei Berlin · 7 km
Tangermünder Straße 30, 12627 Berlin · 7 km
Lily-Braun-Straße 54, 12619 Berlin · 7 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.