Dr. Carl-Möricke-Altenstift
Lindenstraße 6, 74196 Neuenstadt am Kocher
Pflegeheim in Neuenstadt am Kocher (Landkreis Heilbronn). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Lindenstraße 6, 74196 Neuenstadt am Kocher
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Am Bautzenwald 1, 74229 Oedheim · 6 km
Holderstraße 32, 74246 Eberstadt · 6 km · barrierefrei
Siglinger Straße 2/1, 74861 Neudenau · 7 km
Spitalstraße 14/2, 74172 Neckarsulm · 9 km · barrierefrei
Im Schlot 21, 74219 Möckmühl · 10 km
Reichertshäuser Straße 11, 74219 Möckmühl · 10 km
Kelterplatz 4, 74257 Untereisesheim · 10 km
Hauptstraße 25, 74257 Untereisesheim · 10 km · barrierefrei
Hauptstraße 45, 74248 Ellhofen · 10 km
Deutschordenstraße 7/2, 74177 Bad Friedrichshall · 10 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.