Stiftung Mutter Teresa
Am Opperzer Berg 2, 36119 Neuhof
Pflegeheime in Neuhof (Landkreis Fulda). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Opperzer Berg 2, 36119 Neuhof
Am Opperzer Berg 1, 36119 Neuhof
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
In den Eichenwiesen 7, 36148 Kalbach · 4 km
Katharinenstraße 39c, 36103 Flieden · 6 km
Montag bis Freitag: 08:00–16:30 Uhr
Am Riedrain 9, 36124 Eichenzell · 7 km
Werner-Schmid-Straße 4, 36041 Fulda · 10 km
Rangstraße 33, Fulda · 11 km · barrierefrei
Buseckstraße 12;14, 36043 Fulda · 11 km · barrierefrei
Von-Schildeck-Straße 15, 36043 Fulda · 11 km
Buseckstraße 10, 36043 Fulda · 11 km · barrierefrei
Herrleinweg 5, 36154 Hosenfeld · 12 km
Gambettagasse 1, 36037 Fulda · 12 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.