Seniorenwohnzentrum Benediktuspark
Sprudelstraße 19, 63683 Ortenberg (Wetteraukreis)
Pflegeheime in Ortenberg (Wetteraukreis) (Wetteraukreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Sprudelstraße 19, 63683 Ortenberg (Wetteraukreis)
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bahnhofstraße 37, 63667 Nidda · 8 km
Kurstraße 28, 63667 Nidda · 10 km
Büdinger Weg 20, 63607 Wächtersbach · 12 km
Am Stauweiher 11, 63674 Altenstadt (Wetteraukreis) · 12 km
Ober-Seemer Straße 10, 63688 Gedern · 12 km · barrierefrei
Otto-Müller-Straße 70, 63688 Gedern · 12 km
Niddaer Straße 40, 61209 Echzell · 13 km
Willi-Holzmann-Ring 30, 61197 Florstadt · 15 km
Herbert-Rüfer-Straße 3, 61197 Florstadt · 15 km
Büdinger Straße 12b, 63584 Gründau · 16 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.