Altenheim Reken
Am Krankenhaus 1, 48734 Reken
Pflegeheime in Reken (Kreis Borken). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Krankenhaus 1, 48734 Reken
Am Kloster 1, 48734 Reken · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bodelschwinghweg 12, 46286 Dorsten · 9 km
Pastoratsweg 11, 46359 Heiden · 9 km
Coesfelder Straße 60, 48653 Coesfeld · 11 km
Am See 11, 46286 Dorsten · 11 km
Lohkamp 8, 45721 Haltern am See · 12 km · barrierefrei
Dietrich-Bonhoeffer-Weg 7, 45721 Haltern am See · 12 km
Weseker Straße 1, 46342 Velen · 12 km
Annaberg 40, 45721 Haltern am See · 13 km
Sixtusstraße 29, 45721 Haltern am See · 13 km
Montag bis Samstag: 08:30–16:30 Uhr
Dorstener Straße 653, 45721 Haltern am See · 13 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.