Haus St. Walburga
Weseker Straße 1, 46342 Velen
Pflegeheim in Velen (Kreis Borken). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Weseker Straße 1, 46342 Velen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Stadtlohner Straße 22, 48712 Gescher · 8 km · barrierefrei
Marienstraße 12, 48712 Gescher · 8 km
Pastoratsweg 11, 46359 Heiden · 8 km
Breul 6, 46354 Südlohn · 9 km · barrierefrei
Breul 6, 46354 Südlohn · 9 km · barrierefrei
Am Krankenhaus 1, 48734 Reken · 9 km
Propst-Sievert-Weg 6, Borken · 9 km · barrierefrei
Am Kloster 1, 48734 Reken · 11 km · barrierefrei
Borkener Straße 52, 46325 Borken · 12 km
Oldendorper Weg 2, Coesfeld · 14 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Velen
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.