Pflegeheime in Rotenburg
Pflegeheime in Rotenburg (Landkreis Rotenburg (Wümme)). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Haus am Ahlsdorfer Forst
Brockeler Straße 60, 27356 Rotenburg
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
In der Umgebung von Rotenburg
Beekepark
Große Straße 6a, 27383 Scheeßel · 8 km
Haus im Garten
Bahnhofstraße 71, 27383 Scheeßel · 9 km
K&S Seniorenresidenz
Sankt-Georg-Straße 2, 27367 Sottrum · 12 km · barrierefrei
Haus im Garten
Benkeloher Straße 2, 27383 Scheeßel · 13 km
Landpartie Tagespflege Fintel
Schmiedeberg 27, 27389 Lauenbrück · 14 km
Seniorenresidenz Lauenbrück
Im Heidhorn 31, 27389 Lauenbrück · 15 km
Pflegeheim Familie Larisch
Ottersberg · 17 km
Haus Ottersberg - Charleston Wohn- und Pflegezentrum
Große Straße 1, 28870 Ottersberg · 18 km · barrierefrei
Haus im Garten
Himberg 13, 27389 Fintel · 19 km
Up'n Kamp Tagespflege
Up'n Kamp 2, 27419 Sittensen · 20 km
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Häufige Fragen
Wie finde ich schnell einen freien Heimplatz?
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Was zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim?
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Was ist Kurzzeitpflege?
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.