Rummelsberger Dienste für Menschen im Alter (RDA)
Rummelsberg 42, 90592 Schwarzenbruck
Pflegeheime in Schwarzenbruck (Landkreis Nürnberger Land). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Rummelsberg 42, 90592 Schwarzenbruck
Rummelsberg 46, 90592 Schwarzenbruck
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Jahnstraße 34, 90610 Winkelhaid · 4 km
Zeidlersiedlung 60, 90537 Feucht · 4 km · barrierefrei
Winkelhaid · 4 km
Burgthanner Weg 1, 90518 Altdorf bei Nürnberg · 7 km
Nürnberger Straße 22, Altdorf bei Nürnberg · 7 km
Wolfgang-Dinkler-Straße 1, 90530 Wendelstein · 7 km
Altenfurter Straße 39a, 90475 Nürnberg · 8 km · barrierefrei
Brunnenweg 2, 92353 Postbauer-Heng · 9 km
Am Schauerholz 3, 92353 Postbauer-Heng · 10 km · barrierefrei
Nürnberg · 10 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.