Haus Phönix Seubersdorf
Bahnhofstraße 1, 92358 Seubersdorf in der Oberpfalz
Pflegeheim in Seubersdorf in der Oberpfalz (Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Bahnhofstraße 1, 92358 Seubersdorf in der Oberpfalz
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Pfarrer-Fichtl-Straße 16, Beratzhausen · 15 km
Lohmühlenweg 3, 92345 Dietfurt an der Altmühl · 15 km · barrierefrei
Klostergasse 3, 92334 Berching · 15 km · barrierefrei
Riedenburger Straße 32, 93155 Hemau · 17 km
Seelstraße 15, 92318 Neumarkt in der Oberpfalz · 18 km
Klostergasse 19, 92318 Neumarkt in der Oberpfalz · 18 km
Kelheimer Straße 1, Beilngries · 18 km · barrierefrei
Rittershofer Straße 1, 92318 Neumarkt in der Oberpfalz · 19 km · barrierefrei
Nürnberger Straße 48, 92318 Neumarkt in der Oberpfalz · 19 km
Lindenweg 3, 92342 Freystadt · 22 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.