Seniorenheim Rodatal
Am Bahnhof 9, 07646 Stadtroda · barrierefrei
Pflegeheim in Stadtroda (Saale-Holzland-Kreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Bahnhof 9, 07646 Stadtroda · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Dorfstraße 22, 07646 Rausdorf · 3 km · barrierefrei
Schlegelstraße 1, 07747 Jena · 7 km · barrierefrei
Waldecker Straße 11, 07616 Bürgel · 8 km · barrierefrei
Löbichauer Straße 71, 07749 Jena · 10 km
Eisenberger Straße 110, 07629 Hermsdorf · 10 km
Montag bis Freitag: 07:30–16:00 Uhr
Lindenplatz 1, 07639 Bad Klosterlausnitz · 10 km · barrierefrei
Max-Steenbeck-Straße 7-13, 07745 Jena · 11 km
Friedrich-Zucker-Straße 2, 07745 Jena · 12 km · barrierefrei
Margarethenstraße 34, 07768 Kahla · 12 km
Sellierstraße 8, 07745 Jena · 12 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.