Senioren- und Pflegeheim Haus Am Ententeich
Am Gries 29, 07806 Neustadt an der Orla
Pflegeheime in Neustadt an der Orla (Saale-Orla-Kreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Gries 29, 07806 Neustadt an der Orla
Arnshaugker Straße 35, 07806 Neustadt an der Orla
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Zum Alten Forsthaus 24, 07768 Hummelshain · 9 km
Kahlaer Straße 28, 07768 Hummelshain · 9 km
Rosa-Luxemburg-Straße 52, 07381 Pößneck · 10 km
Lindenweg 2, 07955 Auma-Weidatal · 11 km
Lindenweg 4, 07955 Auma-Weidatal · 11 km
Jahnstraße 19, 07381 Pößneck · 11 km
Jahnstraße 17, 07381 Pößneck · 11 km
Margarethenstraße 34, 07768 Kahla · 13 km
Dorfstraße 22, 07646 Rausdorf · 14 km · barrierefrei
Am Bahnhof 9, 07646 Stadtroda · 15 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.