Seniorenheim Aueblick
An der Aue 11, 31595 Steyerberg
Pflegeheim in Steyerberg (Landkreis Nienburg/Weser). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
An der Aue 11, 31595 Steyerberg
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Am Rehmen 7, 31618 Liebenau (Landkreis Nienburg/Weser) · 6 km · barrierefrei
Dorfstraße 1, 31592 Stolzenau · 6 km · barrierefrei
Kleine Geest 19, 31592 Stolzenau · 6 km · barrierefrei
Bürgermeister-Heuvemann-Straße 12, 31592 Stolzenau · 7 km
Ginsterweg 1, 31628 Landesbergen · 7 km
Lange Straße 37c, 31592 Stolzenau · 7 km
Adalbert-Menze-Weg 2, 32469 Petershagen · 10 km
Brinkstraße 16, 27245 Kirchdorf · 13 km · barrierefrei
Bremer Berg 6, 31608 Marklohe · 14 km · barrierefrei
Am Goldberg 1, 31608 Marklohe · 14 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.