Seniorenzentrum Gustav-Werner-Stift Weingarten
St.-Konrad-Straße 2, 88250 Weingarten
Pflegeheim in Weingarten (Landkreis Ravensburg). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
St.-Konrad-Straße 2, 88250 Weingarten
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Marktplatz 4, 88255 Baienfurt · 3 km
Adolf-Kolping-Straße 5, 88212 Ravensburg · 3 km
Seestraße 26, 88214 Ravensburg · 4 km
Galgenhalde 23, 88213 Ravensburg · 4 km
Sperlingweg 6, 88255 Baindt · 4 km
Höll 25, Wolfegg · 12 km
Wolfegger Straße 13, 88364 Wolfegg · 13 km
Hauptstraße 37, 88074 Meckenbeuren · 13 km · barrierefrei
Horgenzell · 13 km
Eisenbachweg 2, 88279 Amtzell · 14 km
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Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Weingarten
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.