Samariterstift
Bahnhofstraße 8, 73349 Wiesensteig
Pflegeheim in Wiesensteig (Landkreis Göppingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Bahnhofstraße 8, 73349 Wiesensteig
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Daußhalde 2, Westerheim (Alb-Donau-Kreis) · 6 km
Königstraße 38/1, 73326 Deggingen · 8 km · barrierefrei
Montag bis Sonntag: 08:00–16:30 Uhr
Am Park 11, 73326 Deggingen · 8 km · barrierefrei
Blumhardtweg 30, 73087 Bad Boll · 9 km
Kalixtenbergstraße 28, 73235 Weilheim an der Teck · 10 km
Im Kreben 10, 73119 Zell unter Aichelberg · 10 km
Kirchheimer Straße 44, 73252 Lenningen · 12 km
Hauptstraße 24/1, 73110 Hattenhofen · 12 km
Alte Bissinger Straße 82, 73265 Dettingen unter Teck · 13 km
Alte Bissinger Straße 80/1, 73265 Dettingen unter Teck · 13 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.