St. Matthiasstift Wietmarschen
Lingener Straße 16, 49835 Wietmarschen
Pflegeheim in Wietmarschen (Landkreis Grafschaft Bentheim). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Lingener Straße 16, 49835 Wietmarschen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Thüringer Straße 4, 49809 Lingen (Ems) · 10 km
Immenweg 23, 48531 Nordhorn · 10 km
Am Kurpark 1, 49811 Lingen (Ems) · 12 km
Krokusstraße 2-4, 48527 Nordhorn · 13 km
Hannoverstraße 5, Nordhorn · 13 km
Bahnhofstraße 42, 49744 Geeste · 14 km · barrierefrei
Bahnhofstraße 44, 49744 Geeste · 14 km · barrierefrei
Bahnhofstraße 50, 49744 Geeste · 14 km · barrierefrei
Hauptstraße 6, 49828 Neuenhaus · 15 km · barrierefrei
Hardinger Straße 3, 49828 Neuenhaus · 15 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.