Falken-Apotheke
Wiedtalstraße 6, 53577 Neustadt (Wied)
Montag bis Freitag: 08:00–18:30 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Apotheke in Neustadt (Wied) (Landkreis Neuwied). Apotheken in der Nähe, mit Telefon und Öffnungszeiten. Viele Apotheken führen Pflegeprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektion und Inkontinenzartikel und liefern per Botendienst nach Hause.
Wiedtalstraße 6, 53577 Neustadt (Wied)
Montag bis Freitag: 08:00–18:30 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Anton-Limbach-Straße 1, 53567 Asbach · 4 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 09:00–19:00 Uhr · Samstag: 08:00–16:00 Uhr
Asbach · 5 km
Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00–19:00 Uhr · Mittwoch, Freitag: 08:00–18:30 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Schulstraße, 53578 Windhagen · 6 km · barrierefrei
Michaelstraße 59, 53560 Vettelschoß · 6 km · barrierefrei
Linzer Straße 78a, 53562 Sankt Katharinen · 7 km
Raiffeisenstraße 4, 57632 Flammersfeld · 7 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:30–18:30 Uhr · Samstag: 08:30–13:00 Uhr
Kolpingstraße 18, 56588 Waldbreitbach · 8 km
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Neuwieder Straße 30, 56588 Waldbreitbach · 8 km
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Rheinstraße 19, 56593 Horhausen (Westerwald) · 8 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–18:30 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Rederscheider Weg 2, 53604 Bad Honnef · 9 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Ja. Wer zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad (1 bis 5) hat, bekommt von der Pflegekasse monatlich bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Viele Apotheken rechnen das direkt mit der Pflegekasse ab, fragen Sie danach.
Viele Apotheken haben einen Botendienst, oft kostenlos. Rufen Sie an und fragen Sie, bis wann Sie bestellen müssen.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.