Dr. med. Massoud Osmani
Koblenzer Straße 1, 56299 Ochtendung
Hausarztpraxis in Ochtendung (Landkreis Mayen-Koblenz). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Koblenzer Straße 1, 56299 Ochtendung
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bachstraße 16, 56220 Kettig · 7 km
Kirchstraße 12, 56333 Winningen · 10 km
An der Lay 14, 56727 Mayen · 11 km · barrierefrei
Teichstraße 5, 56072 Koblenz · 11 km
Neuwied · 12 km
Montag bis Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr · Mittwoch, Freitag: 08:00–12:00 Uhr und 15:00–16:00 Uhr
St.-Veit-Straße 36, 56727 Mayen · 12 km
Frankenstraße 1, 56294 Münstermaifeld · 12 km
Wismarer Straße 10, Koblenz · 13 km
Montag, Mittwoch, Freitag: 08:00–13:00 Uhr · Dienstag, Donnerstag: 08:00–13:00 Uhr und 16:00–18:30 Uhr
Florinsmarkt 14, Koblenz · 15 km
Brenderweg 45, 56070 Koblenz · 15 km
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Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.