3P Krankenfahrten
Alstedder Straße 125, 44534 Lünen
Montag bis Freitag: 06:00–18:00 Uhr · Samstag: 06:00–13:00 Uhr
Fahrdienst in Lünen (Kreis Unna). Taxi- und Fahrdienste, die Krankenfahrten anbieten, zum Beispiel zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie oder im Rollstuhl. Wir zeigen nur Dienste, die Krankenfahrten im Namen oder auf ihrer Website nennen.
Alstedder Straße 125, 44534 Lünen
Montag bis Freitag: 06:00–18:00 Uhr · Samstag: 06:00–13:00 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bayrische Straße, 44339 Dortmund · 7 km
Bayrische Straße, 44339 Dortmund · 7 km
Evinger Straße, 44339 Dortmund · 8 km
Siegburgstraße, 44359 Dortmund · 10 km
Mallinckrodtstraße, 44145 Dortmund · 10 km
Borsigplatz, 44145 Dortmund · 10 km
Borsigplatz, 44145 Dortmund · 10 km
Wambeler Hellweg, 44143 Dortmund · 10 km
Leopoldstraße, 44145 Dortmund · 10 km
Am Amtshaus, 44359 Dortmund · 10 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Lünen
Ratgeber: Wann zahlt die Kasse die Fahrt?
Fahrten zur ambulanten Behandlung zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Genehmigung (§ 60 Abs. 1 SGB V), zum Beispiel zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie (Krankentransport-Richtlinie des G-BA). Bei Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität oder den Merkzeichen aG, Bl oder H gilt die Genehmigung als erteilt. Der Arzt stellt eine Verordnung aus.
10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Fahrt, aber nie mehr als die Fahrt kostet (§ 60 SGB V mit § 61 SGB V Satz 1).
Rufen Sie den Fahrdienst direkt an und sagen Sie, dass es eine Krankenfahrt mit Verordnung ist. Nicht jedes Taxiunternehmen rechnet direkt mit allen Kassen ab, fragen Sie danach.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.