Nicolaistift
Lange Straße 1, 06493 Ballenstedt
Pflegeheime in Ballenstedt (Landkreis Harz). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Lange Straße 1, 06493 Ballenstedt
Schlossplatz 5, 06493 Ballenstedt · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Am Schwedderberg 19, 06485 Quedlinburg · 6 km
Nordhäuser Heerstraße 20, 06485 Quedlinburg · 7 km
Stecklenberger Hauptstraße 20, 06502 Thale · 9 km
Steinweg 57-58, 06484 Quedlinburg · 9 km
Heiligegeiststraße 10, 06484 Quedlinburg · 9 km · barrierefrei
Gartenstraße 38, 06484 Quedlinburg · 9 km
Lange Gasse 10, Quedlinburg · 9 km
Schlossplatz 6, 06467 Seeland · 10 km
Feldstraße 5, 06493 Harzgerode · 10 km
An den Buchen 2, 06502 Thale · 13 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.