Seniorenzentrum "Am Rosengarten"
Hindenburgstraße 2, 71149 Bondorf · barrierefrei
Pflegeheime in Bondorf (Landkreis Böblingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Hindenburgstraße 2, 71149 Bondorf · barrierefrei
Sudetenstraße 2, 71149 Bondorf
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Spechtweg 19, 72108 Rottenburg am Neckar · 4 km
Suebenstraße 14, 72149 Neustetten · 6 km
Heubergring 10, 71131 Jettingen · 7 km
Heubergring 6, 71131 Jettingen · 7 km
Bahnhofstraße 31-33, 71083 Herrenberg · 8 km · barrierefrei
Nagold · 9 km · barrierefrei
Mörikestraße 22, 72202 Nagold · 9 km · barrierefrei
Schwarzwaldstraße 57, Herrenberg · 9 km
Hirschstraße 24, 72119 Ammerbuch · 9 km
Brahmsstraße 19, Herrenberg · 9 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.