Pflegeheim Stäble
Suebenstraße 14, 72149 Neustetten
Pflegeheim in Neustetten (Landkreis Tübingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Suebenstraße 14, 72149 Neustetten
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Gartenstraße 24, 72108 Rottenburg am Neckar · 4 km
Schadenweilerstraße 75, 72108 Rottenburg am Neckar · 4 km
Sudetenstraße 2, 71149 Bondorf · 6 km
Hindenburgstraße 2, 71149 Bondorf · 6 km · barrierefrei
Spechtweg 19, 72108 Rottenburg am Neckar · 6 km
Brechengasse 22, 72181 Starzach · 7 km
Hirschstraße 26, 72119 Ammerbuch · 8 km
Hirschstraße 24, 72119 Ammerbuch · 8 km
Pfäffinger Straße 10, 72119 Ammerbuch · 8 km · barrierefrei
Hirschstraße 14, 72145 Hirrlingen · 8 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.