Altenwohnanlage St. Nikolaus
Robert-Schuman-Straße 2, 63165 Mühlheim am Main
Pflegeheime in Mühlheim am Main (Landkreis Offenbach). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Robert-Schuman-Straße 2, 63165 Mühlheim am Main
Thomas-Mann-Straße 35-37, 63165 Mühlheim am Main
Offenbacher Straße 17, 63165 Mühlheim am Main · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Maintal · 2 km
Offenbach am Main · 3 km
Adenauerstraße 21, 63179 Obertshausen · 4 km
Maintal · 5 km · barrierefrei
Hanau · 5 km
Lichtenplattenweg 83, 63071 Offenbach am Main · 5 km
Kirchstraße 4-6, 63456 Hanau · 5 km
Martin-Luther-Anlage 8, 63450 Hanau · 5 km · barrierefrei
Martin-Luther-Anlage 8a, 63450 Hanau · 5 km
Hanau · 5 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.