Betreutes Wohnen "Haus zur Sonne" und Sozialstation
Dammstraße 3, 96515 Sonneberg
Pflegeheime in Sonneberg (Landkreis Sonneberg). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Dammstraße 3, 96515 Sonneberg
Friesenstraße 1a, 96515 Sonneberg · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Sonneberger Straße 27, 96465 Neustadt bei Coburg · 4 km
Gemeinde Föritztal · 7 km
An der Steinach 29A, 96524 Gemeinde Föritztal · 7 km · barrierefrei
Rennsteigstraße 4, 98724 Lauscha · 16 km
Pfarrgasse 10, 96237 Ebersdorf b.Coburg · 17 km
Kronach · 17 km
Max-Böhme-Ring 7, 96450 Coburg · 17 km
Max-Böhme-Ring 18, 96450 Coburg · 17 km · barrierefrei
Kronach · 17 km
Schöne Aussicht 55, 98724 Neuhaus am Rennweg · 18 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.