Haus Obentraut
August-Gerlach-Straße 2, 55442 Stromberg · barrierefrei
Pflegeheim in Stromberg (Landkreis Bad Kreuznach). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
August-Gerlach-Straße 2, 55442 Stromberg · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Koblenzer Straße 83, 55411 Bingen am Rhein · 9 km
Rheinallee 9, 65385 Rüdesheim am Rhein · 9 km
Franziska-Puricelli-Weg 1, 55494 Rheinböllen · 10 km · barrierefrei
Berlinstraße 40A, 55411 Bingen am Rhein · 11 km
Langenlonsheim · 11 km
Henry-Dunant-Straße 2, 55593 Rüdesheim · 11 km · barrierefrei
Mühlenstraße 43, 55543 Bad Kreuznach · 12 km · barrierefrei
Dr.-Alfons-Gamp-Straße 4-6, 55543 Bad Kreuznach · 12 km · barrierefrei
Alzeyer Straße 25, 55457 Gensingen · 13 km
Salinenstraße 145, 55543 Bad Kreuznach · 13 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.