AZURIT Seniorenzentrum Gensingen
Alzeyer Straße 25, 55457 Gensingen
Pflegeheim in Gensingen (Landkreis Mainz-Bingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Alzeyer Straße 25, 55457 Gensingen
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Langenlonsheim · 2 km
Berlinstraße 40A, 55411 Bingen am Rhein · 7 km
Mühlenstraße 43, 55543 Bad Kreuznach · 7 km · barrierefrei
John-F.-Kennedy-Straße 4, 55543 Bad Kreuznach · 7 km · barrierefrei
Dr.-Alfons-Gamp-Straße 4-6, 55543 Bad Kreuznach · 8 km · barrierefrei
Bösgrunder Weg 21, 55543 Bad Kreuznach · 8 km · barrierefrei
Salinenstraße 145, 55543 Bad Kreuznach · 9 km · barrierefrei
Salinenstraße 147, 55543 Bad Kreuznach · 9 km · barrierefrei
Koblenzer Straße 83, 55411 Bingen am Rhein · 9 km
Bad Kreuznach · 9 km
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Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Gensingen
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.