Altenzentrum Rheiderland
Mühlenstraße 10A, 26826 Weener
Pflegeheim in Weener (Landkreis Leer). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Mühlenstraße 10A, 26826 Weener
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Graf-Ulrich-Straße, 26831 Bunde · 6 km
Boenster Straße 27, 26831 Bunde · 6 km · barrierefrei
Am Burggraben 2, 26789 Leer (Ostfriesland) · 9 km · barrierefrei
Friederikenstraße 48 - 50, Papenburg · 10 km
Eidtmannsweg 7, 26789 Leer (Ostfriesland) · 10 km
Eidtmannsweg 12, 26789 Leer (Ostfriesland) · 10 km
Eidtmannsweg 13, 26789 Leer (Ostfriesland) · 10 km
Eidtmannsweg 19, 26789 Leer (Ostfriesland) · 10 km
Hauptkanal rechts 77, 26871 Papenburg · 10 km
Mörkenstraße 14, 26789 Leer (Ostfriesland) · 11 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.