Haus an der Weiß
Zum Mühlenweiher 4, 57234 Wilnsdorf
Pflegeheime in Wilnsdorf (Kreis Siegen-Wittgenstein). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Zum Mühlenweiher 4, 57234 Wilnsdorf
Augraben 15, 57234 Wilnsdorf
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Kölner Straße 50, 57250 Netphen · 5 km
Südstraße 11, 57074 Siegen · 6 km
Rosterstraße 186, 57074 Siegen · 6 km · barrierefrei
Hengsbachstraße 155, 57080 Siegen · 6 km
Luisenstraße 15, 57076 Siegen · 7 km
Bahnhofstraße 64, 57250 Netphen · 7 km · barrierefrei
Brauersdorfer Straße 70, 57250 Netphen · 8 km · barrierefrei
Am Witschert 10, 57072 Siegen · 8 km · barrierefrei
Ewersbacher Straße 11, 35708 Haiger · 8 km
Eisenhutstraße 15, 57080 Siegen · 8 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.