Haus Edelberg
Eisenbahnstraße 54, 73207 Plochingen · barrierefrei
Pflegeheime in Plochingen (Landkreis Esslingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Eisenbahnstraße 54, 73207 Plochingen · barrierefrei
Johanniterstraße 16, 73207 Plochingen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bachstraße 36, 73776 Altbach · 3 km
Christofstraße 1, 73262 Reichenbach an der Fils · 3 km · barrierefrei
Hochdorf · 4 km · barrierefrei
Blumenstraße 7, 73257 Köngen · 5 km
Im Lutzen 3, 73773 Aichwald · 5 km
Weiherstraße 41, 73730 Esslingen am Neckar · 6 km
Nürtinger Straße 40, 73240 Wendlingen am Neckar · 6 km
Nürtinger Straße 40, 73240 Wendlingen am Neckar · 6 km · barrierefrei
Esslingen am Neckar · 6 km
Notzinger Steige 90, 73230 Kirchheim unter Teck · 7 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.