Haus am Barkhof
Am Barkhof 10, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Pflegeheime in Osterholz-Scharmbeck (Landkreis Osterholz). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Barkhof 10, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Am Hang 7, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Lange Straße 64, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Heidkrug 17, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Göteborger Straße 34, 28719 Bremen · 7 km
Lehnstedter Weg 1, 28790 Schwanewede · 7 km
Am Heidbergstift 38, 28717 Bremen · 8 km
Hindenburgstraße 7, Bremen · 9 km
Blauholzmühle 32, 28717 Bremen · 9 km
Bergstraße 18, 27726 Worpswede · 10 km
Am Burgplatz 2, 28719 Bremen · 10 km
Hans-am-Ende-Weg 2, 27726 Worpswede · 10 km
Hinterm Grambker Dorfe 3, 28719 Bremen · 10 km
Billungstraße 31-33, 28759 Bremen · 10 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.